Barrierefreiheit: Auf gutem Weg
In letzter Zeit werde ich immer häufiger auf die Frage angesprochen, was die Landesbauordnung (LBO) zur Barrierefreiheit sagt bzw. was im Zuge der Novellierung geplant ist. Ab und an heißt es auch, die CDU-Landtagsfraktion würde sich dieses Themas nicht annehmen. Doch mitnichten!
• Zunächst ist festzuhalten, dass es in puncto Flexibilisierung der Barrierefreiheit keine einschränkenden Änderungen in der LBO geben wird. Die gegenwärtige Regelung aus der LBO 2015 wird weiterhin Bestand haben. Sie wird jedoch im Sinne einer Erleichterung durch die Herstellung barrierefreier Wohnungen auf mehreren Geschossen optimiert. Dafür habe ich mich als Wohnungsbaupolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion mit Nachdruck eingesetzt. Das Ergebnis ist sehr gut!
• Der aktuelle Wortlaut aus dem Eckpunktepapier lautet dazu wie folgt: „Flexibilisierung der Barrierefreiheit: Zulassung der Erfüllung der Anforderungen auf mehreren Geschossen (§ 35 Abs. 1 LBO) - Die Anforderungen des § 35 Abs. 1 LBO sind derzeit durch die barrierefreie Herstellung eines Geschosses und seiner Wohnungen zu erfüllen. Im Gesetz soll hier ausdrücklich klargestellt werden, dass der Bauherr seinen Herstellungspflichten aus der Vorschrift auch durch barrierefreie Wohnungen auf mehreren Geschossen erfüllen kann.“
Sie sehen also, wir sind auf einem guten Weg und haben bei dem wichtigen Thema „Barrierefreiheit“ eine optimale Lösung geschaffen. Denn die Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift wird erhöht. Es ist manchmal kostensparender für den Bauherrn, die barrierefreien Wohnungen übereinander bauen zu können. Den Baurechtsbehörden wurde durch Erlass bereits aufgegeben, dies zu ermöglichen. Dies soll gesetzlich klargestellt werden, zumal insbesondere Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs mit ersatzweise zu schaffenden Wohnflächen bestehen.