Die Reform der Landesbauordnung (LBO) ist unter Dach und Fach und geht nun ins Kabinett. Das ist ein großer Erfolg für die CDU-Landtagsfraktion. Wir konnten eine Reihe von Erleichterungen für Bauherren erreichen – und damit für Verbesserungen sorgen. Und: Damit ist eine finanzielle Entlastung von knapp 100 Millionen Euro verbunden.

Hintergrund und Anlass: Mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen ist ein Schwerpunktthema für die CDU- Landtagsfraktion. Diese Herausforderung ist ein Problem, das in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen ist. Wir werden alles dafür tun, ideologiefreie und praxisnahe Maßnahmen umzusetzen, um dem Wohnraumbedarf schnellstens gerecht werden zu können.

Der Bedarf ist gewaltig:
Laut Studien besteht in Baden-Württemberg bis zum Jahr 2020 ein jährlicher Woh- nungsneubaubedarf von 54.000 Wohnungen. Zudem gilt es, den in den letzten Jahren bereits aufgelaufenen fehlenden Wohnraum zu schaffen. Daher besteht ein Baubedarf von insgesamt 65.000 Wohnungen im Jahr. Um dieser Problematik sinnvoll begegnen zu können, wurde auf Initiative der CDU- Landtagsfraktion im Juli 2016 die Wohnraum-Allianz Baden-Württemberg gegründet, die wir seither eng begleiten. Jeder Vorschlag zur Verbesserung der Wohnraumsituation wird aufgenommen und überprüft. Tabus darf es keine geben.

Die nun verabschiedete Reform der Landesbauordnung ist ein wichtiger Schritt unserer Wohnraumpolitik. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf werden folgende Ziele verfolgt:

– Vereinfachung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften
– Digitalisierung der baurechtlichen Verfahren
– Erhöhung der Nachhaltigkeit im Bauordnungsrecht

Der Normenkontrollrat hat übrigens ermittelt, dass durch die Änderungen bei der Landesbauordnung eine Entlastung von insgesamt rund 98,6 Mio. Euro entsteht.

Nachfolgend die wesentlichen geplanten Änderungen im Gesetz – übersichtlich dargestellt:

Ermöglichung dickerer Wärmedämmung im Gebäudebestand

Nachträgliche Wärmedämmungen eines bestehenden Gebäudes bleiben bei der Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 0,3 m hervortritt

Geringere Abstandsflächen bei urbanen Gebieten

Eine verdichtete Bebauung wird ermöglicht, indem geringere Abstandsflächen zugelassen werden.

Vereinfachung der Kinderspielplatzpflicht

Die Kinderspielplatzpflicht gilt erst bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen (bisher 2). Diese Regelung kann durch Kommunen geändert werden. Künftig reicht auch das Freihalten einer ausreichend großen Fläche für Spielraum aus, zudem kann durch Zahlungen an die Kommune die Verpflichtung abgelöst werden.

Erleichterungen beim Holzbau

Zukünftig sind auch Gebäude über 7 m Höhe in Holzbauweise erstellbar, da mit der Gesetzesklarstellung sichergestellt wird, dass die Rauchdichtigkeit auch dann gewährleistet ist, wenn eine unschädliche Menge Rauch übertragen wird.

Flexibilisierung der Barrierefreiheit

Die barrierefrei herzustellenden Wohnungen (bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen) sollen anders als bisher auf mehreren Geschossen verteilt liegen können. Die Regelung wird auf Mischgebäude ausgeweitet.

Erleichterung der Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum

Durch Aufstockung zur Schaffung von Wohnungen werden keine neuen Anforderungen an Barrierefreiheit und die Anzahl der Fahrrad- und Kfz-Stellplätze ausgelöst.

Fahrradabstellplätze

Durch die Streichung der Fahrradstellplatzregelung und Einführung eines be- darfsorientierten Modells wird ermöglicht, dass künftig die zuständigen Baurechtsbehörden vor Ort je nach Bedarf im Einzelfall über die erforderliche Anzahl von Fahrradstellplätzen bei Wohnungen entscheiden können.

Streichung der Flächen zum Wäschetrocknen

Die Pflicht, Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung zum Wäschetrocknen bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen vorzusehen, wird gestrichen.

Fassadenbegrünung

Die Regelung zur Fassadenbegrünung bleibt unverändert: Demnach sind Gebäude zu begrünen, sofern eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Wirtschaftliche Zumutbarkeit wird berücksichtigt.

Waldabstandsgebot

Gebäude und Feuerstätten müssen weiterhin von Wäldern 30 m entfernt sein.

Regelung des Bestandsschutzes bei Tierhaltungsanlagen

Die Möglichkeiten der Innenentwicklung in innerörtlichen Lagen ländlicher Kommunen soll durch eine Neuregelung des Bestandsschutzes bei langjährig nicht mehr genutzten innerörtlichen Tierhaltungsanlagen verbessert werden. Damit soll neues Wohnbauland geschaffen werden.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Künftig werden in Nichtwohngebäuden Anschlüsse für Ladesäulen vorgesehen.

Beschleunigung der baurechtlichen Verfahren

Förderung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens

Gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen bis 3 (bis 7 m Fußbodenhöhe des obersten Geschosses)

Einführung der Einreichung der Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde

Einreichung der Bauvorlagen kann künftig direkt bei der Baurechtsbehörde erfolgen

Klarstellung des Zwecks der Anhörung der Fachbehörden

Zu beteiligende Träger öffentliche Belange werden im baurechtlichen Verfahren nicht um Stellungnahme gebeten, sondern nur zur Klärung, ob öffentlich- rechtliche Vorschriften der Baugenehmigung entgegenstehen.

Neuregelung der Fristen bei Nachreichung fehlender Unterlagen

Bei behördlichen Nachforderungen soll mit Eingang der Unterlagen der Fristenlauf fortgesetzt werden.

Streichung der Möglichkeit zur Fristverlängerung im vereinfachten Verfahren

Die Fristverlängerung zur Abgabe von Stellungnahmen durch berührte Träger öffentlicher Belange von einem Monat wird gestrichen.

Zulassung der digitalen Baugenehmigung

Die Schriftformerfordernisse werden weitestgehend aufgehoben, die Nutzung einfacher elektronischer Kommunikation, auch ohne elektronische Signatur soll geschaffen werden.