Am Mittwoch,  18.11.2020, verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz sorgt dafür, dass die demokratische Legitimation der Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie noch stärker wird. Angesichts der langen Dauer der Pandemie von nun schon fast acht Monaten ist es richtig, dass wir die Rechtsgrundlagen konkretisieren und die Maßstäbe für die Regierungen in Bund und Ländern definieren. Wir geben den Ländern einen klaren Rahmen für die Schutzmaßnahmen vor und sorgen so für mehr Bundestagseinfluss und gleichzeitig für mehr Rechtssicherheit. Das Parlament definiert eindeutige Kriterien, unter denen der Verordnungsgeber tätig werden darf und bestimmt entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz auch klare Abwägungskriterien im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Damit setzt das Parlament Leitplanken für flexibles Regierungshandeln. Verordnungen der Länder müssen künftig begründet und auf vier Wochen befristet sein. Auf diese Weise wird auch dem Transparenzerfordernis noch besser Genüge getan.

Durch das Gesetz werden keine neuen Maßnahmen legitimiert. Schutzmaßnahmen, die bereits jetzt möglich sind, werden auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt. Dazu gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie. Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird bis März 2021 fortgeführt. Bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung für die Eltern möglich.

In dieser schweren Krise unseres Landes bedarf es größtmöglicher Rechtssicherheit, schließlich greifen die Schutzmaßnahmen zum Teil tief in unsere Grundrechte ein. Zu Recht dürfen daher die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass die Eingriffe auf einem verlässlichen Fundament stehen. Dafür sorgen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz. Der Deutsche Bundestag kann die erteilten Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen, indem er entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt oder indem er das Infektionsschutzgesetz ändert. Klar ist aber auch: Die Schutzmaßnahmen sind jetzt notwendiger denn je, um unser Ziel zu erreichen: Die Infektionszahlen müssen runter gehen.

So lange kein Impfstoff verfügbar ist, sind die Schutzmaßnahmen essenziell, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Sobald ein Impfstoff gegen das Coronavirus verfügbar ist, wollen wir vorbereitet sein. Deshalb sehen wir für alle Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Schutzimpfungen vor und ermöglichen für besonders gefährdete Gruppen eine vorrangige und selbstverständlich freiwillige Impfung, zunächst in Impfzentren. Eine Impfpflicht gegen das Coronavirus wird es nicht geben. Um insbesondere das Ansteckungsrisiko für Risikogruppen, wie ältere Menschen und chronisch Kranke, zu vermindern, ermöglichen wir dem Bundesgesundheitsministerium außerdem, einen Anspruch auf Schutzmasken zu regeln.

Der Schutzschirm für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken wird fortgeschrieben. Das heißt, dass geeignete Kliniken künftig einen Ausgleich für Einnahmeausfälle erhalten, wenn sie für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten planbare Operationen verschieben. Hier setzen wir aber nicht auf das Gießkannenprinzip, sondern wollen gezielt diejenigen Kliniken unterstützen, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit hohen Infektionszahlen besonders belastet sind. Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können. Bei Bedarf können nun auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abgerufen werden. Unser oberstes Ziel bleibt, Infektionsketten zu durchbrechen und unser Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.

 

Weiterführende Hinweise:

Faktenblatt von MdB Kai Whittaker

Faktencheck der CDU/CSU-Bundestagsfraktion